Unsere Satzung

Die gültige Satzung gibt es auch als PDF-Download: Satzung ASR (Stand: 8. Mai 2017)

Satzung des Autonomen Schwulenreferats
im AStA Marburg

Präambel 1

 

 

Stand: 8. Mai 2017

Präambel

Schwule und bisexuelle trans*, und cis-geschlechtliche Männlichkeit*en sind aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechtsidentität vielfacher Benachteiligung und Diskriminierung ausgesetzt. Auch an der Universität und in studentischen Umgebungen.

Die verfasste Student*innenschaft der Philipps-Universität Marburg unterstützt unabhängige Schwulenarbeit und Schwulenpolitik. Diese wird durch das Autonome Schwulenreferat wahrgenommen. Das Autonome Schwulenreferat fördert die Emanzipation, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung schwuler und bisexueller trans*, und cis-geschlechtlicher Männlichkeit*en in der Student*innenschaft. Die Arbeit des Autonomen Schwulenreferats ist bestrebt, emanzipatorische Ansätze schwuler Selbstverwirklichung aus einer intersektionalen Perspektive in Hochschule und Gesellschaft zu realisieren.

§1      Name, Sinn und Aufgabe

  1. Das Referat trägt den Namen „Autonomes Schwulenreferat im AStA Marburg“.

Gegenstand des Referates ist die politische Interessenvertretung der schwulen und bisexuellen trans*, und cis-geschlechtlichen Männlichkeit*en in der Student*innenschaft der Philipps-Universität Marburg, Selbstermächtigungs- und Antidiskriminierungsarbeit, sowie die gesellschaftliche und politische Aufklärung der Student*innenschaft der Philipps-Universität Marburg.

Das Autonome Schwulenreferat bietet seinen Mitgliedern eine Infrastruktur zur politischen Bildung und zum politischen Engagement im Sinne des Referates und fördert diese. Alle Arbeit des Autonomen Schwulenreferates muss Beitrag zu einer nachhaltigen, intersektionalen, emanzipatorischen Schwulenpolitik sein.

§2      Organe

Die Organe des Autonomen Schwulenreferates sind:

  • Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
  • Der/Die Schwulenreferent/en
  • Das schwule Plenum

§3      Die Mitgliedervollversammlung

  1. Aufgaben und Funktion der Mitgliedervollversammlung
    • Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Autonomen Schwulenreferates. Ihre Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind bindend.
    • Die Mitgliedervollversammlung wählt, entlastet den/die Referenten und kann den/die Referenten mit absoluter Mehrheit abwählen.
    • Die Mitgliederversammlung verabschiedet mit einfacher Mehrheit das Selbstverständnis des Autonomen Schwulenreferates. Dieses ist zuvor vom/von den/dem Referent/en und dem schwulen Plenum gemeinsam zu erarbeiten und der Mitgliedervollversammlung vorzulegen.
  2. Zusammensetzung und Tagungsbestimmungen

Stimmberechtigt sind alle schwulen und bisexuellen trans*, und cis-geschlechtlichen Männlichkeit*en,

  • die als ordentlich eingeschriebene Studierende der Philipps-Universität Marburg und
  • in dem Bestreben, dem Sinn, und der Aufgabe des Autonomen Schwulenreferates im Sinne dieser Satzung sowie dem gültigen Selbstverständnis der Institution,

zusammengetreten sind.

 

  • Die Mitgliedervollversammlung tritt mindestens einmal im Semester in einer öffentlichen Sitzung zusammen. Sie wird durch den/die amtierenden Referenten oder nach schriftlich erfolgtem Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten einberufen. Dazu ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten, sowie der Termin und Ort der Sitzung öffentlich bekanntzugeben. Der Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung beiliegen.
  • Es ist zu Beginn jeder Sitzung eine Versammlungsleitung sowie eine Schriftführung zu wählen.
  • Ferner ist ein Protokoll zu führen, welches öffentlich auszuhängen, sowie auf dem Zwecke entsprechenden Webseiten, sowie der Webseite des Autonomen Schwulenreferates darzustellen ist.
  • Sofern die Wahl des/der Referent/en ansteht, ist vor der Wahl ein Wahlausschuss zu bestimmen, welcher die anschließende Wahl des/der Referent/en gemäß dieser Satzung durchführt. Die Größe des Wahlausschusses soll 3 Mitglieder nicht überschreiten. Mitglieder des Wahlausschusses sind von der Kandidatur zum Referenten ausgeschlossen.
  1. Beschlussfähigkeit
  2. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten größer ist, als die doppelte Anzahl der amtierenden Referenten.

§4      Der/Die Schwulenreferent/en

  1. Allgemeine Aufgaben
    • Der/Die Referent/en erledigt/erledigen die laufenden Geschäfte des Referates.
  • Der/Die Referent/en ist/sind der Mitgliedervollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Der/die Referent/en verpflichtet/verpflichten sich zu einer Referatsarbeit im Sinne von §1 und dem Selbstverständnis des Autonomen Schwulenreferates.
  • Der/die Referent/en trägt/tragen dafür Sorge, dass die Bestimmungen aus §1 und dem Selbstverständnis des Autonomen Schwulenreferates zu jeder Zeit gewährleistet sind.
  1. Aufgaben zur Sicherstellung einer demokratischen Referatsarbeit
  • Der/die Referent/en ist/sind dazu verpflichtet für das Stattfinden des schwulen Plenums Sorge zu tragen. Es steht in seiner/ihrer Verantwortung, den Plenumsmitgliedern für Plenarsitzungen die Infrastruktur des Autonomen Schwulenreferates zur Verfügung zu stellen und das schwule Plenum in seiner Arbeit aktiv zu unterstützen.
    • Der/die Referent/en garantiert einen mindestens monatlichen Turnus für ein öffentliches schwules Plenum während der Vorlesungszeit. In der vorlesungsfreien Zeit sind auch größere Abstände möglich.
  • Der/die Referent/en ist/sind dazu verpflichtet, das gültige Selbstverständnis des Autonomen Schwulenreferates öffentlich zugänglich zu machen. Dazu gehört mindestens die Veröffentlichung des gültigen Selbstverständnisses auf dem Internetauftritt des Autonomen Schwulenreferates.
  1. Wahl bzw. Abwahl des/der Referent/en und Dauer einer Amtszeit
    • Referenten werden von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
    • Die Anzahl der Referenten darf 2 nicht überschreiten.
    • Neuwahlen müssen auf schriftlichem Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten auf einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung durchgeführt werden.
    • Tritt ein Referent zurück oder scheidet aus seinem Amt aus, verbleibt/en der/die übrigen Referent/en bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl im Amt.
    • Zum Referent gewählt werden kann jede*r Stimmberechtigte der Mitgliedervollversammlung, ausgenommen sind AStA-Vorstände, Referenten des AStA sowie AStA-Angestellte.
    • Gewählt wird in gleicher und direkter Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Es wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt. Eine geheime Wahl kann auf Antrag durchgeführt werden.
    • Zum Referenten gewählt ist, wer die Wahl annimmt.

§5      Das schwule Plenum

  1. Aufgaben und Befugnisse
  • Das Plenum ist eine beratende und kontrollierende Instanz des Autonomen Schwulenreferates.
  • Es berät den/die Referenten in programmatischen Aufgaben und unterstützt ihn/sie bei der Planung und Ausführung der allgemeinen und politischen Arbeit im Autonomen Schwulenreferat.
  • Plenumsmitglieder tragen eine Mitverantwortung für die regelmäßigen Plenarsitzungen und tragen gemeinsam mit dem/den Schwulenreferenten dafür Sorge, dass das Plenum regelmäßig, und mindestens monatlich, tagt.
  • Das schwule Plenum entwickelt das Selbstverständnis des Autonomen Schwulenreferates und schlägt bei Bedarf Änderungen vor.
    • Dem in der Mitgliederversammlung einzubringenden Vorschlag zur Verabschiedung eines Selbstverständnisses oder einem Vorschlag zur Änderung des Selbstverständnisses muss eine Zweidrittelmehrheit der Plenumsmitglieder zustimmen.
  • Das schwule Plenum hat das Recht, einen eigenen Bericht als Tagesordnungspunkt bei Mitgliederversammlungen einzubringen.
    • Hierzu bedarf es einer dokumentierten einfachen Mehrheit in der Plenarsitzung.
    • Die berichtende/n Person/en wird/werden durch das Plenum bestimmt.
  1. Plenumsmitglieder und Stimmberechtigung
  • Am Plenum teilnehmen dürfen alle stimmberechtigten Mitglieder gem. §1 und §3.
  • Als Plenumsmitglied gilt, wer an öffentlichen Plenarsitzungen teilnimmt.
  • Bei Entscheidungen des schwulen Plenums haben alle Plenumsmitglieder Stimmrecht, die zur Plenarsitzung anwesend sind, in welcher über Anträge zu den jeweiligen Sachverhalt abgestimmt wird.
    • Im Falle von Änderungsanträgen oder Erstanträgen zur Verabschiedung des Selbstverständnisses sind jene Plenumsmitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Änderungsantrages mindestens das dritte Mal in Folge an einer Plenarsitzung teilnehmen.
  1. Plenarsitzungen und Beschlussfähigkeit
  • Plenarsitzungen können unter Ausschluss des/der Referent/en stattfinden, wenn
    • diese/r mindestens zwei Wochen früher davon unterrichtet wird/werden,
    • und es dazu hinreichende Gründe gibt.
    • Zudem muss dies von einer Dreiviertelmehrheit der Plenumsmitglieder, mindestens aber von fünf Plenumsmitgliedern beschlossen sein.
    • Dazu ist eine schriftliche Dokumentation der Gründe und der beschlussfassenden Plenumsmitglieder notwendig.
  • Ein Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder zur Plenarsitzung anwesend sind, die nicht der/die Schwulenreferent/en sind.

§6      Ausschlussklausel

Gründe zum Ausschluss vom Autonomen Schwulenreferat sind

  • Schwulen-, Lesben und Bisexuellenfeindliches Verhalten,
  • trans*feindliches Verhalten,
  • sexistisches Verhalten,
  • rassistisches Verhalten,
  • antisemitisches Verhalten,
  • nationalistisches Verhalten,
  • Diskriminierungen gegenüber Menschen mit Behinderungen
  • oder andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
  • die Verletzung von Persönlichkeitsrechten,
  • herabwürdigende Äußerungen persönlicher und allgemeiner Natur
  • und Diebstahl von Referatseigentum oder privatem Eigentum im Referat.
  • Zu diesem Zweck ist es dem/den Schwulenreferent/en und der Mitgliedervollversammlung möglich, nach §6 begründete Ausschlüsse auszusprechen.
  • Ausschlüsse gelten über die Dauer der Amtszeit des/der Referent/en hinaus und können von einer Mitgliederversammlung oder nachfolgenden Referenten widerrufen werden.
  • Zum Widerruf eines Ausschlusses ist eine einfache Mehrheit notwendig.
  • Über Ausschlüsse ist Buch zu führen,
    • außerdem sind Ausschlüsse gegenüber dem schwulen Plenum in mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen darzulegen
    • sowie der Mitgliederversammlung einschließlich einer hinreichenden Begründung transparent zu machen.
  • Ausschlüsse ergänzen das allgemeine Hausrecht des/der Referent/en.

 

Die hierin festgelegten Regulierungen müssen zwingend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen.

 

§7      Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrem Beschluss durch die Mitgliedervollversammlung in Kraft und bleibt bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung in Kraft.
  2. Amtierende Schwulenreferenten bleiben bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl in ihrem Amt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitgliedervollversammlung verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
  4. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Mitgliedervollversammlung.

Änderungen dieser Satzung dürfen in keinem Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zum Hessischen Hochschulgesetz, zur Satzung der Studierendenschaft der Philipps-Universität Marburg, sowie zu dem Sinn und zu der Bestimmung des Autonomen Schwulenreferates gemäß Präambel und § 1 stehen.

Die Organe des Autonomen Schwulenreferates haben das Recht, sich eine Geschäftsordnung und weitere verbindliche Richtlinien zu geben. Diese dürfen der Satzung und dem Selbstverständnis nicht widersprechen. Sollten Teile von der, oder die gesamte Geschäftsordnung eines Organes oder eine Richtlinie der Satzung des Autonomen Schwulenreferates, seinem Selbstverständnis, oder übergeordneten rechtlichen Bestimmungen widersprechen, so sind diese als ungültig zu erachten.